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Regel 150 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das gesonderte Verfahren zur Kostenfestsetzung [→ Kostenfestsetzungsverfahren], das einer Sachentscheidung und gegebenenfalls einer Entscheidung über die Festsetzung von Schadenersatz nachfolgt.
Regel 150.1 EPGVO → Kostenfestsetzung und Gerichtskosten
Beschreibt die Bestandteile der Kostenfestsetzung, einschließlich der dem Gericht entstandenen Kosten und der Kosten der obsiegenden Partei.
Regel 150.2 EPGVO → Vorläufige Kostenerstattung
Ermöglicht dem Gericht, der obsiegenden Partei eine vorläufige Kostenerstattung unter bestimmten Bedingungen zuzusprechen.
Nach Artikel 69 EPGÜ [→ Kosten des Rechtsstreits] werden die Kosten des Rechtsstreits von der unterlegenen Partei getragen, es sei denn, Billigkeitsgründe sprechen dagegen.
In Verfahren zur Kostenentscheidung gemäß den Regeln 150 EPGVO ff. ist eine bereits bestehende Grundentscheidung über die Kosten erforderlich. Tatsächlich muss ein Antrag auf Kostenentscheidung gemäß Regel 156 EPGVO (e) unter anderem die vorläufige Schätzung der Rechtskosten enthalten, die die Partei gemäß Regel 118.5 EPGVO eingereicht hat.1)
Verfahren zur Kostenentscheidung obliegt es nicht dem Berichterstatter, zu entscheiden, welcher Prozentsatz der Kosten zwischen den Parteien aufgeteilt oder ob sie verrechnet werden sollen. Es geht nur um die Festsetzung der Höhe der Entschädigung für die Kosten, nicht jedoch um die Grundsatzentscheidung über die Kosten.2)
Die Kostenentscheidung ist verbindlich für die Entscheidung über die Kosten: Der Berichterstatter darf die Kosten nicht entsprechend den in der Kostenentscheidung vorgesehenen Quoten aufteilen, falls letztere fehlt.3)
Für die Auslegung von Regel 150 'EPGVO' muss eine „Entscheidung in der Sache“ als eine Entscheidung verstanden werden, die ein Gerichtsverfahren abschließt, das heißt ein Verfahren, bei dem die Feststellung eines Rechts von einer Partei gegen eine andere beantragt wird und das die Wirkung der Rechtskraft auf widersprüchliche subjektive Positionen hervorrufen kann.4)
Wenn der Antragsteller kein Verfahren in der Sache gemäß R. 213 EPGVO [→ Aufhebung einstweiliger Maßnahmen] einleitet, z. B. wenn der Antrag auf einstweilige Maßnahmen erfolglos war, gelten R. 150 und 151 EPGVO entsprechend.5)
Wenn der Antragsteller kein Verfahren in der Sache gemäß R. 213 EPGVO einleitet, z. B. wenn der Antrag auf einstweilige Maßnahmen erfolglos war, scheinen zumindest bei einer streng am Wortsinn haftenden Auslegung R. 150 und 151 EPGVO nicht anwendbar zu sein. Entsprechend der Zwecksetzung des Art. 69 (1-3) EPGÜ, der obsiegende Partei eine Entschädigung für ihre angemessenen und zumutbaren Rechtskosten und sonstigen Kosten von der unterlegenen Partei zu gewähren, ist eine entsprechende Anwendung von R. 150 und 151 EPGVO in dieser Situation gerechtfertigt.6)
EPGVO, Teil 1, Kapitel 5 → Kostenfestsetzungsverfahren
Beschreibt das gesonderte Verfahren zur Kostenfestsetzung, einschließlich der Anforderungen an den Antrag auf Kostenfestsetzung und die Erstattung der Kosten der Vertretung, Sachverständigen, Zeugen und Dolmetscher.
Artikel 69 → Kosten des Rechtsstreits
Die Kosten des Rechtsstreits werden von der unterlegenen Partei getragen, es sei denn, Billigkeitsgründe sprechen dagegen.
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