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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:gesondertes_verfahren_zur_kostenfestsetzung

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Gesondertes Verfahren zur Kostenfestsetzung

Regel 150 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das gesonderte Verfahren zur Kostenfestsetzung [→ Kostenfestsetzungsverfahren], das einer Sachentscheidung und gegebenenfalls einer Entscheidung über die Festsetzung von Schadenersatz nachfolgt.

Regel 150.1 EPGVO → Kostenfestsetzung und Gerichtskosten
Beschreibt die Bestandteile der Kostenfestsetzung, einschließlich der dem Gericht entstandenen Kosten und der Kosten der obsiegenden Partei.

Regel 150.2 EPGVO → Vorläufige Kostenerstattung
Ermöglicht dem Gericht, der obsiegenden Partei eine vorläufige Kostenerstattung unter bestimmten Bedingungen zuzusprechen.

Nach Artikel 69 EPGÜ [→ Kosten des Rechtsstreits] werden die Kosten des Rechtsstreits von der unterlegenen Partei getragen, es sei denn, Billigkeitsgründe sprechen dagegen.

siehe auch

EPGVO, Teil 1, Kapitel 5 → Kostenfestsetzungsverfahren
Beschreibt das gesonderte Verfahren zur Kostenfestsetzung, einschließlich der Anforderungen an den Antrag auf Kostenfestsetzung und die Erstattung der Kosten der Vertretung, Sachverständigen, Zeugen und Dolmetscher.

Artikel 69 → Kosten des Rechtsstreits
Die Kosten des Rechtsstreits werden von der unterlegenen Partei getragen, es sei denn, Billigkeitsgründe sprechen dagegen.

upc/gesondertes_verfahren_zur_kostenfestsetzung.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/22 06:53 von mfreund