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Regel 158.1 EPGVO beschreibt die Möglichkeit des Gerichts, auf Antrag einer Partei anzuordnen, dass die andere Partei eine angemessene Sicherheit [→ Prozesskostensicherheit] für die Kosten des Rechtsstreits leistet. Das Gericht entscheidet, ob die Sicherheitsleistung durch Hinterlegung oder Bankbürgschaft erfolgen soll.
Das Gericht kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei anordnen, dass die andere Partei innerhalb einer festgelegten Frist für die Kosten des Rechtsstreits und sonstigen der antragstellenden Partei entstandenen und/oder noch entstehenden Kosten, welche die andere Partei möglicherweise tragen muss, angemessene Sicherheit [→ Prozesskostensicherheit] zu leisten hat. Beschließt das Gericht, eine solche Sicherheitsleistung anzuordnen, hat es darüber zu entscheiden, ob die Sicherheitsleistung durch Hinterlegung oder Bankbürgschaft erfolgen soll.
Der Gerichtshof hat das Ermessen, eine Sicherheit für Rechtskosten und andere Ausgaben anzuordnen. Faktoren, die bei der Anordnung einer Sicherheitsleistung berücksichtigt werden sollten, umfassen die finanzielle Lage der anderen Partei, die Anlass zu einer legitimen und realen Besorgnis geben kann, dass eine mögliche Kostenanordnung nicht beitreibbar sein könnte und/oder die Wahrscheinlichkeit, dass eine mögliche Kostenanordnung durch das EPG nicht oder nur in unangemessen belastender Weise vollstreckbar ist.1)
Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Sicherheitsleistung für die Kosten ist es unerheblich, ob der Kläger bereit ist, dem Beklagten die Kosten zu erstatten, wenn ein Kostenbeschluss zugunsten des Beklagten erlassen würde;2)
Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Sicherheitsleistung für die Kostenist es ebenfalls unerheblich, ob ein Kostenbeschluss zugunsten des Beklagten erwartet wird. Das Gericht sollte sich nicht auf die Bewertung der Erfolgswahrscheinlichkeit des Falls einlassen;3)
Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Sicherheitsleistung für die Kosten ist es nicht erforderlich, dass nachgewiesen wird, dass eine Vollstreckung unmöglich ist. Es genügt, dass der Beklagte nachweist, dass die Vollstreckung eines Kostenbeschlusses unzumutbar belastend ist. Die Last, dies darzulegen, liegt bei dem Antragsteller eines Beschlusses zur Sicherheitsleistung für die Kosten. Zu diesem Zweck muss der Antragsteller nicht nur Beweise zum anwendbaren ausländischen Recht im Gebiet, in dem der Beschluss vollstreckt werden soll, vorlegen, sondern auch zu dessen Anwendung.4)
Regel 158 → Sicherheitsleistung für die Kosten einer Partei
Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die andere Partei zur Leistung einer angemessenen Sicherheit für die Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten zu verpflichten.
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