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upc:beweislast

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Beweislast

Artikel 54 EPGÜ

Die Beweislast für Tatsachen trägt unbeschadet des Artikels 24 Absätze 2 und 3 die Partei, die sich auf diese Tatsachen beruft.

Die Beweislast für die Anwesenheit von Produkten auf dem relevanten Markt liegt bei der klagenden Partei. Ohne ausreichende Beweise, auch nur in Form von Indizien, kann ein Antrag auf Maßnahmen wie den Rückruf vom Markt nicht gewährt werden.1)

siehe auch

EPGÜ, Teil 3, Kapitel III → Verfahren vor dem Gericht
Beschreibt den Ablauf des Verfahrens vor dem Einheitlichen Patentgericht, der aus einem schriftlichen, einem Zwischen- und einem mündlichen Verfahren besteht, wobei verschiedene Beweismittel zugelassen sind und die Beweislast grundsätzlich bei der Partei liegt, die eine Tatsache behauptet, jedoch in bestimmten Fällen, wie bei neuen Herstellungsverfahren, umgekehrt werden kann.

1)
Entscheidung des Einheitspatentgerichts, Lokalkammer Mailand, 4. November 2024, Az.: UPC_CFI_241/2023
upc/beweislast.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/22 06:38 von mfreund