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upc:erlass_einer_versaeumnisentscheidung_bei_nichtleistung

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Erlass einer Versäumnisentscheidung bei Nichtleistung

Regel 158.5 EPGVO ermöglicht es dem Gericht, eine Versäumnisentscheidung nach Regel 355 zu erlassen, wenn eine Partei innerhalb der festgelegten Frist keine angemessene Sicherheit leistet.

Regel 158.5 EPGVO

Das Gericht kann eine Versäumnisentscheidung nach Regel 355 erlassen, wenn eine Partei innerhalb der festgelegten Frist keine angemessene Sicherheit leistet.

siehe auch

Regel 158 → Sicherheitsleistung für die Kosten einer Partei
Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die andere Partei zur Leistung einer angemessenen Sicherheit für die Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten zu verpflichten.

upc/erlass_einer_versaeumnisentscheidung_bei_nichtleistung.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/04 07:24 von mfreund