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upc:sicherheitsleistung_fuer_kosten_des_beklagten

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Sicherheitsleistung für Kosten des Beklagten

Artikel 69 (4) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht erlaubt dem Gericht, auf Antrag des Beklagten, die Leistung von Sicherheiten für die Kosten des Beklagten anzuordnen.

Artikel 69 (4)

Auf Antrag des Beklagten kann das Gericht anordnen, dass der Antragsteller für die Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten des Beklagten, die der Antragsteller möglicherweise tragen muss, angemessene Sicherheiten zu leisten hat, insbesondere in den in den Artikeln 59 bis 62 genannten Fällen.

Gemäß Artikel 69 (4) EPGÜ und Regel 158.1 EPGVO [→ Sicherheitsleistung für die Kosten einer Partei] kann das Gericht auf begründeten Antrag einer Partei anordnen, dass der Kläger oder die andere Partei innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine angemessene Sicherheit für die von der antragstellenden Partei getragenen und/oder noch zu tragenden Verfahrenskosten und sonstigen Ausgaben leistet. Entscheidet das Gericht, eine solche Sicherheit anzuordnen, ist zu entscheiden, ob die Sicherheit durch Einzahlung oder Bankgarantie zu leisten ist.1)

Die Befugnis zur Anordnung der Stellung einer angemessenen Sicherheit für Prozesskosten beruht auf Artikel 69(4) EPGÜ.2)

Aus dem Wortlaut von Artikel 69(4) folgt, dass die Anordnung an den Beklagten, auf Antrag des Klägers eine Sicherheit für Prozesskosten zu stellen, nicht ausgeschlossen ist. Artikel 69(4) EPGÜ stellt eine Mindestnorm dar für die Umstände, unter denen diese Abhilfe verfügbar sein muss (siehe den Wortlaut ‚insbesondere‘ in Art. 69(4) EPGÜ).3)

siehe auch

Artikel 69 → Kosten des Rechtsstreits
Regelt die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten zwischen den Parteien.

Regel 158 → Sicherheitsleistung für die Kosten einer Partei
Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die andere Partei zur Leistung einer angemessenen Sicherheit für die Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten zu verpflichten.

1)
Lokalkammer München, ORD_59602/2024, UPC_CFI_437/2024, 26. November 2024
2) , 3)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 3. Dezember 2024 – UPC_CFI_140/2024
upc/sicherheitsleistung_fuer_kosten_des_beklagten.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/16 08:15 von mfreund