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upc:sicherheitsleistung_fuer_kosten_des_beklagten

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Sicherheitsleistung für Kosten des Beklagten

Artikel 69 (4) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht erlaubt dem Gericht, auf Antrag des Beklagten, die Leistung von Sicherheiten für die Kosten des Beklagten anzuordnen.

Artikel 69 (4)

Auf Antrag des Beklagten kann das Gericht anordnen, dass der Antragsteller für die Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten des Beklagten, die der Antragsteller möglicherweise tragen muss, angemessene Sicherheiten zu leisten hat, insbesondere in den in den Artikeln 59 bis 62 genannten Fällen.

siehe auch

Artikel 69 → Kosten des Rechtsstreits
Regelt die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten zwischen den Parteien.

upc/sicherheitsleistung_fuer_kosten_des_beklagten.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 10:26 von 127.0.0.1