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grundrecht:eu:recht_auf_einen_wirksamen_rechtsbehelf_und_ein_unparteiisches_gericht

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Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) garantiert das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht für alle Personen, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind.

Artikel 47 (1) GRCh → Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf
Sichert das Recht, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Artikel 47 (2) GRCh → Recht auf ein faires Verfahren
Gewährleistet das Recht auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.

Artikel 47 (3) GRCh → Prozesskostenhilfe
Regelt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen.

siehe auch

GRCh, Titel VI → Justizielle Rechte
Behandelt die Rechte auf Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf und einem unparteiischen Gericht, die Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte sowie das Recht, nicht zweimal für dieselbe Straftat verfolgt oder bestraft zu werden.

grundrecht/eu/recht_auf_einen_wirksamen_rechtsbehelf_und_ein_unparteiisches_gericht.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/19 22:25 von mfreund