Anzeigen:
Artikel 47 (2) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) gewährleistet das Recht auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.
Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Artikel 6 der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiert das Recht auf ein faires Verfahren in zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten.
Artikel 6 (1) EMRK → Recht auf öffentliches und faires Verfahren
Gewährleistet das Recht auf ein faires, öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen Gericht.
Artikel 6 (2) EMRK → Unschuldsvermutung
Stellt die Unschuldsvermutung sicher, bis die Schuld gesetzlich nachgewiesen ist.
Artikel 6 (3) EMRK → Rechte der angeklagten Person
Listet die Mindestrechte einer angeklagten Person auf, einschließlich des Rechts auf Verteidigung und Dolmetscher.
Das Recht auf rechtliches Gehör soll sicherstellen, dass die Parteien die Möglichkeit haben, sich zu allen entscheidungserheblichen Aspekten des Verfahrens zu äußern. Dies umfasst auch die Berücksichtigung neuer Argumente oder Beweismittel, sofern die Gegenseite ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme erhält.1)
EMRK, Abschnitt I → Rechte und Freiheiten
Behandelt die grundlegenden Rechte und Freiheiten, die durch die Konvention geschützt werden, einschließlich des Rechts auf Leben, Freiheit und Sicherheit, sowie das Verbot von Folter und Sklaverei.
Artikel 47 GRCh → Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
Garantiert das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht für alle Personen, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de