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upc:prozesskostensicherheit

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Prozesskostensicherheit

Teil 1, Kapitel 6 [→ Prozesskostensicherheit] der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) behandelt die Sicherheitsleistung für die Kosten einer Partei und für Gerichtskosten. Es werden die Anforderungen an die Anordnung der Sicherheitsleistung, die Prüfung der Formerfordernisse und die Folgen der Nichtleistung der Sicherheit beschrieben.

Regel 158 [→ Sicherheitsleistung für die Kosten einer Partei] erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die andere Partei zur Leistung einer angemessenen Sicherheit für die Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten zu verpflichten.

Regel 159 [→ Sicherheitsleistung für Gerichtskosten] erlaubt dem Gericht, eine oder beide Parteien zur Leistung einer angemessenen Sicherheit für die Gerichtskosten zu verpflichten.

Das Gericht hat die Befugnis, eine Sicherheit für Prozesskosten und andere Auslagen gemäß Regel 158 EPGVO auf der Grundlage von Regel 352.2 EPGVO [→ Freigabe einer Sicherheit] freizugeben.1)

siehe auch

EPGVO, Teil 1, Kapitel 6 → Prozesskostensicherheit
Behandelt die Sicherheitsleistung für die Kosten einer Partei und für Gerichtskosten.

1)
EPG, Zentralkammer München, Beschl. v. 17. Dezember 2024 – UPC_CFI_252/2023
upc/prozesskostensicherheit.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/20 06:12 von mfreund