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Artikel 60 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Anordnung von Maßnahmen zur Beweissicherung und Inspektion von Räumlichkeiten im Zusammenhang mit behaupteten Patentverletzungen.
Artikel 60 (1) → Einstweilige Maßnahmen zur Beweissicherung
Ermöglicht dem Gericht, auf Antrag des Antragstellers, einstweilige Maßnahmen zur Sicherung von Beweismitteln anzuordnen, bevor ein Verfahren eingeleitet wird.
Artikel 60 (2) → Umfang der Beweissicherungsmaßnahmen
Beschreibt die möglichen Maßnahmen, einschließlich der Beschreibung und Beschlagnahme von Erzeugnissen und Materialien.
Artikel 60 (3) → Anordnung der Inspektion von Räumlichkeiten
Erlaubt dem Gericht, die Inspektion von Räumlichkeiten anzuordnen, um Beweise zu sichern.
Artikel 60 (4) → Vertretung bei der Inspektion
Regelt die Vertretung des Antragstellers durch einen unabhängigen Fachmann bei der Inspektion.
Artikel 60 (5) → Anordnung ohne Anhörung der anderen Partei
Erlaubt die Anordnung von Maßnahmen ohne Anhörung der anderen Partei unter bestimmten Bedingungen.
Artikel 60 (6) → Information und Prüfung nach Anordnung
Regelt die Information der betroffenen Parteien und die Prüfung der Maßnahmen nach deren Anordnung.
Artikel 60 (7) → Sicherheitsleistung für Beweissicherungsmaßnahmen
Erlaubt die Anordnung einer Sicherheitsleistung durch den Antragsteller.
Artikel 60 (8) → Frist zur Einleitung eines Verfahrens
Legt die Frist fest, innerhalb derer der Antragsteller ein Verfahren einleiten muss.
Artikel 60 (9) → Entschädigung bei Aufhebung der Maßnahmen
Regelt die Entschädigung des Antragsgegners bei Aufhebung oder Hinfälligkeit der Maßnahmen.
EPGÜ, Teil 3, Kapitel IV → Kapitel IV: Befugnisse des Gerichts
Beschreibt die Befugnisse des Einheitlichen Patentgerichts, darunter die Anordnung von Beweissicherungsmaßnahmen, einstweiligen Verfügungen und Vermögensarresten, die Überprüfung der Gültigkeit von Patenten, die Zuerkennung von Schadenersatz sowie die Verpflichtung von Rechtsverletzern zur Auskunftserteilung über Vertriebswege, während es zugleich den Schutz vertraulicher Informationen und die Erhebung von Gerichtsgebühren regelt.
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