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upc:frist_zur_einleitung_eines_verfahrens

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Frist zur Einleitung eines Verfahrens

Artikel 60 (8) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht legt die Frist fest, innerhalb derer der Antragsteller ein Verfahren einleiten muss.

Artikel 60 (8)

Das Gericht stellt sicher, dass die Maßnahmen zur Beweissicherung auf Antrag des Antragsgegners unbeschadet etwaiger Schadensersatzforderungen aufgehoben oder auf andere Weise außer Kraft gesetzt werden, wenn der Antragsteller nicht innerhalb einer Frist — die 31 Kalendertage oder 20 Arbeitstage nicht überschreitet, wobei der längere der beiden Zeiträume gilt — bei dem Gericht eine Klage anstrengt, die zu einer Sachentscheidung führt.

siehe auch

Artikel 60 → Anordnung der Beweissicherung und der Inspektion von Räumlichkeiten
Das Gericht kann Maßnahmen zur Beweissicherung und Inspektion von Räumlichkeiten anordnen, um Beweise für eine behauptete Verletzung zu sichern.

upc/frist_zur_einleitung_eines_verfahrens.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/11 10:00 von mfreund