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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:vertretung_bei_der_inspektion

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Vertretung bei der Inspektion

Artikel 60 (4) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Vertretung des Antragstellers durch einen unabhängigen Fachmann bei der Inspektion.

Artikel 60 (4)

Der Antragsteller ist bei der Inspektion der Räumlichkeiten nicht zugegen; er kann sich jedoch von einem unabhängigen Fachmann vertreten lassen, der in der gerichtlichen Anordnung namentlich zu nennen ist.

siehe auch

Artikel 60 → Anordnung der Beweissicherung und der Inspektion von Räumlichkeiten
Das Gericht kann Maßnahmen zur Beweissicherung und Inspektion von Räumlichkeiten anordnen, um Beweise für eine behauptete Verletzung zu sichern.

upc/vertretung_bei_der_inspektion.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/11 09:59 von mfreund