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upc:anordnung_der_inspektion_von_raeumlichkeiten

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Anordnung der Inspektion von Räumlichkeiten

Artikel 60 (3) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht erlaubt dem Gericht, die Inspektion von Räumlichkeiten anzuordnen, um Beweise zu sichern.

Artikel 60 (3)

Das Gericht kann selbst vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache auf Ersuchen des Antragstellers, der Beweismittel zur Begründung der Behauptung, dass das Patent verletzt worden ist oder verletzt zu werden droht, vorgelegt hat, die Inspektion von Räumlichkeiten anordnen. Eine Inspektion von Räumlichkeiten wird von einer vom Gericht nach Maßgabe der Verfahrensordnung bestellten Person vorgenommen.

siehe auch

Artikel 60 → Anordnung der Beweissicherung und der Inspektion von Räumlichkeiten
Das Gericht kann Maßnahmen zur Beweissicherung und Inspektion von Räumlichkeiten anordnen, um Beweise für eine behauptete Verletzung zu sichern.

upc/anordnung_der_inspektion_von_raeumlichkeiten.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/11 09:59 von mfreund