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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:sicherheitsleistung_fuer_beweissicherungsmassnahmen

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Sicherheitsleistung für Beweissicherungsmaßnahmen

Artikel 60 (7) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht erlaubt die Anordnung einer Sicherheitsleistung durch den Antragsteller.

Artikel 60 (7)

Die Maßnahmen zur Beweissicherung können davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller eine angemessene Kaution stellt oder eine entsprechende Sicherheit leistet, um gemäß Absatz 9 eine Entschädigung des Antragsgegners für den von diesem erlittenen Schaden sicherzustellen.

siehe auch

Artikel 60 → Anordnung der Beweissicherung und der Inspektion von Räumlichkeiten
Das Gericht kann Maßnahmen zur Beweissicherung und Inspektion von Räumlichkeiten anordnen, um Beweise für eine behauptete Verletzung zu sichern.

upc/sicherheitsleistung_fuer_beweissicherungsmassnahmen.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/11 10:00 von mfreund