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upc:anordnung_ohne_anhoerung_der_anderen_partei

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Anordnung ohne Anhörung der anderen Partei

Artikel 60 (5) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht erlaubt die Anordnung von Maßnahmen ohne Anhörung der anderen Partei unter bestimmten Bedingungen.

Artikel 60 (5)

Die Maßnahmen werden nötigenfalls ohne Anhörung der anderen Partei angeordnet, insbesondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Inhaber des Patents wahrscheinlich ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde, oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden.

siehe auch

Artikel 60 → Anordnung der Beweissicherung und der Inspektion von Räumlichkeiten
Das Gericht kann Maßnahmen zur Beweissicherung und Inspektion von Räumlichkeiten anordnen, um Beweise für eine behauptete Verletzung zu sichern.

upc/anordnung_ohne_anhoerung_der_anderen_partei.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/11 10:00 von mfreund