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upc:information_und_pruefung_nach_anordnung

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Information und Prüfung nach Anordnung

Artikel 60 (6) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Information der betroffenen Parteien und die Prüfung der Maßnahmen nach deren Anordnung.

Artikel 60 (6)

Werden Maßnahmen zur Beweissicherung oder Inspektion von Räumlichkeiten ohne Anhörung der anderen Partei angeordnet, so sind die betroffenen Parteien unverzüglich, spätestens jedoch unmittelbar nach Vollziehung der Maßnahmen davon in Kenntnis zu setzen. Auf Antrag der betroffenen Parteien findet eine Prüfung, die das Recht zur Stellungnahme einschließt, mit dem Ziel statt, innerhalb einer angemessenen Frist nach der Mitteilung der Maßnahmen zu entscheiden, ob diese abgeändert, aufgehoben oder bestätigt werden müssen.

siehe auch

Artikel 60 → Anordnung der Beweissicherung und der Inspektion von Räumlichkeiten
Das Gericht kann Maßnahmen zur Beweissicherung und Inspektion von Räumlichkeiten anordnen, um Beweise für eine behauptete Verletzung zu sichern.

upc/information_und_pruefung_nach_anordnung.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/11 10:00 von mfreund