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upc:einstweilige_massnahmen_zur_beweissicherung

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Einstweilige Maßnahmen zur Beweissicherung

Artikel 60 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht ermöglicht dem Gericht, auf Antrag des Antragstellers, einstweilige Maßnahmen zur Sicherung von Beweismitteln anzuordnen, bevor ein Verfahren eingeleitet wird.

Artikel 60 (1)

Auf Ersuchen des Antragstellers, der alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zur Begründung der Behauptung, dass das Patent verletzt worden ist oder verletzt zu werden droht, vorgelegt hat, kann das Gericht selbst vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen Beweismittel hinsichtlich der behaupteten Verletzung anordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.

siehe auch

Artikel 60 → Anordnung der Beweissicherung und der Inspektion von RäumlichkeitenArtikel 60 → Anordnung der Beweissicherung und der Inspektion von Räumlichkeiten
Das Gericht kann Maßnahmen zur Beweissicherung und Inspektion von Räumlichkeiten anordnen, um Beweise für eine behauptete Verletzung zu sichern.

upc/einstweilige_massnahmen_zur_beweissicherung.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/11 09:59 von mfreund