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upc:einstweilige_massnahmen_zur_beweissicherung

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Einstweilige Maßnahmen zur Beweissicherung

Artikel 60 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht ermöglicht dem Gericht, auf Antrag des Antragstellers, einstweilige Maßnahmen zur Sicherung von Beweismitteln anzuordnen, bevor ein Verfahren eingeleitet wird.

Artikel 60 (1)

Auf Ersuchen des Antragstellers, der alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zur Begründung der Behauptung, dass das Patent verletzt worden ist oder verletzt zu werden droht, vorgelegt hat, kann das Gericht selbst vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen Beweismittel hinsichtlich der behaupteten Verletzung anordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.

Nach Art. 60 (1) EPGÜ kann das Gericht auf Ersuchen des Antragstellers, der alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zur Begründung der Behauptung, dass das Patent verletzt worden ist oder verletzt zu werden droht, vorgelegt hat, selbst vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen Beweismittel hinsichtlich der behaupteten Verletzung anordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird. Im Gegensatz dazu sieht Art. 59 (1) EPGÜ [→ Anordnung der Vorlage von Beweismitteln durch gegnerische oder dritte Partei] vor, dass das Gericht auf Antrag einer Partei, die alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zur hinreichenden Begründung ihrer Ansprüche vorgelegt und die in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei oder einer dritten Partei befindlichen Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche bezeichnet hat, im Verfahren in der Sache die Vorlage dieser Beweismittel durch die gegnerische Partei oder eine dritte Partei anordnen kann, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird. Beide Vorschriften sollen die Beweisnot der beweisbelasteten Partei lindern. Nach Art. 59 EPGÜ kann das Gericht die Gegenpartei oder Dritte zur Vorlage von Beweismitteln zwingen. Die Effektivität einer derartigen Anordnung steht und fällt aber mit der Verfügbarkeit des unveränderten Beweismittels und der Kooperationsbereitschaft der vorlagepflichtigen Partei. Bestehen insoweit Zweifel kommen einstweilige Maßnahmen zur Sicherung des Beweismittels gem. Art. 60 (1) EPGÜ in Betracht.1)

Entfällt die Beweisnot sind derartige Maßnahmen nicht (mehr) erforderlich und daher nicht mehr verhältnismäßig. Der Antrag hat sich dann erledigt und ist gem. Regel 360 EPGVO zurückzuweisen.2)

Das Einheitliche Patentgericht hat den europarechtlich begründeten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stets zu beachten (Art. 20, 42 EPGÜ). Ein Element der Verhältnismäßigkeit ist die Erforderlichkeit.3)

siehe auch

Artikel 60 → Anordnung der Beweissicherung und der Inspektion von RäumlichkeitenArtikel 60 → Anordnung der Beweissicherung und der Inspektion von Räumlichkeiten
Das Gericht kann Maßnahmen zur Beweissicherung und Inspektion von Räumlichkeiten anordnen, um Beweise für eine behauptete Verletzung zu sichern.

1) , 2) , 3)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 19. Februar 2025 – UPC_CFI_156/2024
upc/einstweilige_massnahmen_zur_beweissicherung.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/22 10:15 von mfreund