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upc:entschaedigung_bei_aufhebung_der_massnahmen

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Entschädigung bei Aufhebung der Maßnahmen

Artikel 60 (9) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Entschädigung des Antragsgegners bei Aufhebung oder Hinfälligkeit der Maßnahmen.

Artikel 60 (9)

Werden Maßnahmen zur Beweissicherung aufgehoben oder werden sie aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Antragstellers hinfällig, oder wird in der Folge festgestellt, dass keine Verletzung oder drohende Verletzung des Patents vorlag, so kann das Gericht auf Antrag des Antragsgegners anordnen, dass der Antragsteller dem Antragsgegner angemessen Ersatz für einen aufgrund dieser Maßnahmen entstandenen Schaden zu leisten hat.

siehe auch

Artikel 60 → Anordnung der Beweissicherung und der Inspektion von Räumlichkeiten
Das Gericht kann Maßnahmen zur Beweissicherung und Inspektion von Räumlichkeiten anordnen, um Beweise für eine behauptete Verletzung zu sichern.

upc/entschaedigung_bei_aufhebung_der_massnahmen.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/11 10:00 von mfreund