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Artikel 53 (12) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Geschäftsordnung der Versammlung.
Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 53 PCT → Versammlung
Beschreibt die Zusammensetzung und Aufgaben der Versammlung des Verbands.
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