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Dr. Martin Meggle-Freund

pct:vorbereitung_von_programmen_und_haushaltsplaenen

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Vorbereitung von Programmen und Haushaltsplänen

Artikel 53 (10) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Vorbereitung von Jahresprogrammen und Haushaltsplänen bis zur Bildung des Exekutivausschusses.

Artikel 53 (10) PCT

Bis zur Bildung des Exekutivausschusses stellt die Versammlung im Rahmen des Programms und des Dreijahres-Haushaltsplans die vom Generaldirektor vorbereiteten Jahresprogramme und Jahreshaushaltspläne auf.

siehe auch

Artikel 53 PCT → Versammlung
Beschreibt die Zusammensetzung und Aufgaben der Versammlung des Verbands.

pct/vorbereitung_von_programmen_und_haushaltsplaenen.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/16 07:28 von mfreund