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pct:zulassung_von_beobachtern

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Zulassung von Beobachtern

Artikel 53 (8) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Zulassung von Beobachtern zur Versammlung.

Artikel 53 (8) PCT

Jede zwischenstaatliche Organisation, die als Internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde eingesetzt ist, wird als Beobachter zur Versammlung zugelassen.

Artikel 54 (9) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Zulassung von Beobachtern zu den Sitzungen des Exekutivausschusses.

Artikel 54 (9) PCT

Die Vertragsstaaten, die nicht Mitglied des Exekutivausschusses sind, sowie zwischenstaatliche Organisationen, die als Internationale Recherchenbehörden oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörden eingesetzt sind, werden zu den Sitzungen des Exekutivausschusses als Beobachter zugelassen.

siehe auch

Artikel 53 PCT → Versammlung
Beschreibt die Zusammensetzung und Aufgaben der Versammlung des Verbands.

Artikel 54 PCT → Exekutivausschuss
Regelt die Zusammensetzung und Aufgaben des Exekutivausschusses.

pct/zulassung_von_beobachtern.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/16 07:37 von mfreund