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Artikel 53 (11) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Einberufung und Durchführung von Tagungen der Versammlung.
Artikel 53 (11a) PCT → Ordentliche Tagungen
Beschreibt die Einberufung und Durchführung ordentlicher Tagungen der Versammlung.
Artikel 53 (11b) PCT → Außerordentliche Tagungen
Regelt die Einberufung und Durchführung außerordentlicher Tagungen der Versammlung.
Artikel 53 PCT → Versammlung
Beschreibt die Zusammensetzung und Aufgaben der Versammlung des Verbands.
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