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§ 1 (1) PatG → Patent
§ 9 PatG → Wirkung des Patents, Patentverletzung
§ 14 PatG → Schutzbereich des Patents
Patentschutz wird erlangt durch Anmeldung einer Erfindung zum Patent [→ Patentanmeldung]. Sofern das Patentamt im Anmeldeverfahren und Prüfungsverfahren feststellt, dass die Formalerfordernisse bzw. die Patentierungsvoraussetzungen erfüllt sind, wird die angemeldete Erfindung durch die Erteilung eines Patentes geschützt. Das erteilte Patent billigt dem Patentinhaber ein Ausschließlichkeitsrecht bezüglich Nutzung und Verwertung der Erfindung zu.
Die Wirkungen des Patentschutzes sind in § 9 PatG normiert. Der Patentschutz wird maßgeblich durch die Patentansprüche definiert, die den Schutzbereich des Patents definieren.
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