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§ 1 des Patentgesetzes (PatG) legt die Bedingungen fest, unter denen Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt werden können.
Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
§ 1 (2) PatG → Biologisches Material und Patente
Erfindungen, die biologisches Material beinhalten oder Verfahren zur Herstellung oder Bearbeitung von biologischem Material betreffen, können ebenfalls patentiert werden.
§ 1 (3) PatG → Nicht patentierbare Erfindungen
Bestimmte Kategorien wie wissenschaftliche Theorien, ästhetische Formschöpfungen und Programme für Datenverarbeitungsanlagen gelten nicht als Erfindungen im Sinne des PatG.
§ 1 (4) PatG → Einschränkungen der Patentfähigkeit
Die in § 1 (3) genannten Kategorien sind nur insoweit nicht patentfähig, als für diese Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.
Die Patentierungsvoraussetzungen des § 1 PatG werden zusammen mit den weiteren Anforderungen an die Patentfähigkeit (§§ 1 bis 5 PatG) im Rahmen der inhaltlichen Prüfung einer Patentanmeldung durch die Prüfungsstelle des Patentamts bewertet [§ 45 (2) PatG → Prüfung der Patentfähigkeit].
PatG, Erster Abschnitt → Das Patent
Definiert die Anforderungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, legt Einschränkungen fest, regelt die Rechte der Erfinder und Patentanmelder, und beschreibt die Verwaltung von Patenten, einschließlich ihrer Laufzeit, Übertragung, und Bedingungen unter denen Patente widerrufen oder für nichtig erklärt werden können.
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