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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:lizenzanalogie

finanzcheck24.de

Lizenzanalogie

§ 139 (2) S. 3 PatG

Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte [→ Lizenzanalogie].

§ 139 (2) PatG → Schadensersatzanspruch:
§ 139 (2) S. 1 PatG → Verschulden der Patentverletzung
§ 139 (2) S. 2 PatG → Herausgabe des Verletzergewinns

§ 139 (1) PatG → Unterlassungsanspruch
§ 139 (3) PatG → Beweislast bei Verfahrensprodukten

Der Schutzrechtsverletzer schuldet bei der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie das, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages vereinbart hätten, wenn sie die künftige Entwicklung und namentlich den Umfang der Rechtsverletzung vorausgesehen hätten. Es ist der objektive Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung zu ermitteln, der in der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr besteht.1)

Das Gericht hat die Lizenzgebühr gemäß § 287 Abs. 1 ZPO aufgrund einer wertenden Entscheidung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung zu bemessen.2)

Es sind alle wertbestimmenden Faktoren einzubeziehen, die auch bei freien Lizenzverhandlungen auf die Höhe der Vergütung Einfluss nehmen.3)

Entscheidend ist, wie sich der Lizenzbetrag auf Grund des tatsächlichen Sachverhalts am Schluss des Verletzungszeitraums als angemessen darstellt, nicht, welche Gebühren die Parteien ex ante im Zeitpunkt des Beginns der Verletzung für angemessen erachtet hätten.4)

Der Verletzter darf dabei weder besser noch schlechter gestellt werden als ein redlicher Lizenznehmer.5)

Die jeweiligen Umstände können es bei der Bemessung der angemessenen Lizenzgebühr zudem rechtfertigen, die Vorteile der Stellung des Verletzers gegenüber der Stellung eines Lizenznehmers lizenzerhöhend zu berücksichtigen.6)

Dies ist insbesondere dann möglich, wenn von der Anspruchinhaberin in ihren Standardlizenzverträgen, die regelmäßig abgeschlossen und erfüllt werden, Zinsverpflichtungen enthalten sind. Aus dem selben Grund kann bei der Bemessung der Schadensersatzlizenzgebühr berücksichtigt werden, dass der Verletzer nicht verpflichtet ist, eine Überprüfung seiner Bücher durch einen vom Lizenzgeber beauftragten Buch- oder Wirtschaftsprüfer zu dulden und dem Verletzten kein solcher - geldwerter - Vorteil zusteht7) sowie dass der Verletzer nicht dem Risiko ausgesetzt ist, auf ein nicht rechtsbeständiges Schutzrecht Lizenzgebühren zu zahlen.8)

Die Berechnung des Schadens auf der Grundlage einer angemessenen Lizenzgebühr ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil es in der Branche keine einschlägige Lizenzierungspraxis gibt.9)

siehe auch

§§ 139 bis 142a PatG → Rechtsverletzungen
PatG → Patentgesetz
Privatrecht → Lizenzanalogie

1)
LG Mannheim, Urteil vom 5.3.2010, 7 O 142/09; m.V.a. BGH GRUR 1980, 841, 844 - Tolbutamid ; BGH GRUR 2009, 660, 663 bei [32] - Reseller-Vertrag
2)
LG Mannheim, Urteil vom 5.3.2010, 7 O 142/09; m.V.a. BGH, Urt. v. 30.05.1995 - X ZR 54/93, GRUR 1995, 578 - Steuereinrichtung II
3)
BGH, Urt. v. 25.05.1993 - X ZR 19/92, GRUR 1993, 897 - Mogulanlage
4)
LG Mannheim, Urteil vom 5.3.2010, 7 O 142/09; m.V.a. Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, 10. Aufl. 2006, § 139 Rn. 64 m.w.N.). Sofern sich das zur Streitentscheidung berufene Gericht davon überzeugen kann, dass eine ausreichende Zahl von Lizenzverträgen nach einem von der Schadensersatz begehrenden Partei angebotenen Vergütungsmodell abgeschlossen wurden, kommt es nicht darauf an, ob die in den Lizenzverträgen aufgeführten Lizenzsätze und sonstigen Konditionen allgemein üblich und angemessen sind. Bereits der Umstand, dass Lizenzvereinbarungen abgeschlossen werden, die entsprechende Verpflichtungen erhalten, und die vorgesehenen Lizenzgebühren gezahlt werden, rechtfertigen den Schluss, dass vernünftige Vertragsparteien bei vertraglicher Lizenzeinräumung eine entsprechende Vergütung vereinbart hätten.((LG Mannheim, Urteil vom 5.3.2010, 7 O 142/09; m.V.a. BGH GRUR 1987, 36, 37 - Liedtextwiedergabe II ; BGH GRUR 2009, 660, 663 bei [32] - Reseller-Vertrag
5)
LG Mannheim, Urteil vom 5.3.2010, 7 O 142/09; m.V.a. BGH GRUR 1982, 286, 288 - Fersenabstützeinrichtung ; BGH GRUR 1987, 37, 39 - Videolizenzvertrag ; BGH GRUR 2000, 685, 686 - Formunwirksamer Lizenzvertrag ; Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, 10. Aufl. 2006, § 139 Rn. 63a
6)
LG Mannheim, Urteil vom 5.3.2010, 7 O 142/09; m.V.a. BGH GRUR 1982, 286 - Fersenabstützvorrichtung
7)
LG Düsseldorf, GRUR 2000, 309, 311 - Teigportioniervorrichtung
8)
LG Mannheim, Urteil vom 5.3.2010, 7 O 142/09; m.V.a. Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, 10. Aufl. 2006, § 139 Rn. 66
9)
BGH, Urteil vom 7. Mai 2024 - X ZR 104/22 - Verdampfungstrockneranlage; m.V.a. BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - I ZR 263/02, GRUR 2006, 143 [juris Rn. 23] - Catwalk; BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 169/07, GRUR 2010, 239 [juris Rn. 23] - BTK; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - I ZR 201/20, GRUR 2022, 229 [juris Rn. 81] - ÖKO-TEST III
patentrecht/lizenzanalogie.txt · Zuletzt geändert: 2024/08/14 16:14 von mfreund