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Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte [→ Lizenzanalogie].
§ 139 (2) PatG → Schadensersatzanspruch:
§ 139 (2) S. 1 PatG → Verschulden der Patentverletzung
§ 139 (2) S. 2 PatG → Herausgabe des Verletzergewinns
§ 139 (1) PatG → Unterlassungsanspruch
§ 139 (3) PatG → Beweislast bei Verfahrensprodukten
Der Schutzrechtsverletzer schuldet bei der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie das, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages vereinbart hätten, wenn sie die künftige Entwicklung und namentlich den Umfang der Rechtsverletzung vorausgesehen hätten. Es ist der objektive Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung zu ermitteln, der in der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr besteht.1)
Das Gericht hat die Lizenzgebühr gemäß § 287 Abs. 1 ZPO aufgrund einer wertenden Entscheidung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung zu bemessen.2)
Es sind alle wertbestimmenden Faktoren einzubeziehen, die auch bei freien Lizenzverhandlungen auf die Höhe der Vergütung Einfluss nehmen.3)
Entscheidend ist, wie sich der Lizenzbetrag auf Grund des tatsächlichen Sachverhalts am Schluss des Verletzungszeitraums als angemessen darstellt, nicht, welche Gebühren die Parteien ex ante im Zeitpunkt des Beginns der Verletzung für angemessen erachtet hätten.4)
Der Verletzter darf dabei weder besser noch schlechter gestellt werden als ein redlicher Lizenznehmer.5)
Die jeweiligen Umstände können es bei der Bemessung der angemessenen Lizenzgebühr zudem rechtfertigen, die Vorteile der Stellung des Verletzers gegenüber der Stellung eines Lizenznehmers lizenzerhöhend zu berücksichtigen.6)
Dies ist insbesondere dann möglich, wenn von der Anspruchinhaberin in ihren Standardlizenzverträgen, die regelmäßig abgeschlossen und erfüllt werden, Zinsverpflichtungen enthalten sind. Aus dem selben Grund kann bei der Bemessung der Schadensersatzlizenzgebühr berücksichtigt werden, dass der Verletzer nicht verpflichtet ist, eine Überprüfung seiner Bücher durch einen vom Lizenzgeber beauftragten Buch- oder Wirtschaftsprüfer zu dulden und dem Verletzten kein solcher - geldwerter - Vorteil zusteht7) sowie dass der Verletzer nicht dem Risiko ausgesetzt ist, auf ein nicht rechtsbeständiges Schutzrecht Lizenzgebühren zu zahlen.8)
Die Berechnung des Schadens auf der Grundlage einer angemessenen Lizenzgebühr ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil es in der Branche keine einschlägige Lizenzierungspraxis gibt.9)
§§ 139 bis 142a PatG → Rechtsverletzungen
PatG → Patentgesetz
Privatrecht → Lizenzanalogie
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