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→ Prozeßführungsbefugnis des Lizenznehmers (Verfahrensrecht)
Ein dem § 30 (4) MarkenG entsprechende Regelung, die es dem Lizenznehmer ermöglicht, zur vom Inhaber der Marke erhobenen Verletzungsklage beizutreten, existiert im Patentrecht nicht.
Ein Beitritt des Lizenznehmers zum Verletzungsverfahren des Patentinhabers wäre unter Geltendmachung eines rechtlichen Interesses im Wege der Nebenintervention [§ 66 (1) ZPO → Nebenintervention] oder, bei Sachdienlichkeit und Einwilligung des Beklagten, auch als Streitgenosse [§ 59 ZPO → Streitgenossenschaft] denkbar.
Da ein Schadensersatzanspruch aus dem Patent nur dem Patentinhaber zusteht und der einfache Lizenznehmer seinen Schaden allenfalls über die Drittschadensliquidation geltend machen kann, ist umstritten, ob der einfache Lizenznehmer ein ausreichendes rechtliches Interesse für den Beitritt zum Verletzungsverfahren hat.
Im Markenrecht hat der BGH dagegen entschieden, dass das der einfache Lizenznehmer seinen Schaden über die Drittschadensliquidation geltend machen kann.1)
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