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§ 15 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt den Rechtsübergang und die Lizenzierung von Patentrechten.
§ 15 (1) PatG → Erbfolge und Übertragung von Patentrechten
Das Recht auf das Patent und der Anspruch auf Erteilung des Patents gehen auf die Erben über und können übertragen werden.
§ 15 (2) PatG → Lizenzen
Patentrechte können Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen sein.
§ 15 (3) PatG → Bestandsschutz für bestehende Lizenzen
Ein Rechtsübergang oder die Erteilung einer Lizenz berührt nicht vorher erteilte Lizenzen.
PatG, Erster Abschnitt → Das Patent
Definiert die Anforderungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, legt Einschränkungen fest, regelt die Rechte der Erfinder und Patentanmelder, und beschreibt die Verwaltung von Patenten, einschließlich ihrer Laufzeit, Übertragung, und Bedingungen unter denen Patente widerrufen oder für nichtig erklärt werden können.
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