Anzeigen:
§ 15 (2) PatG → Lizenzen
Die Einräumung einer Lizenz gegen eine pauschale Einmalzahlung ist für einen Schutzrechtsinhaber jedenfalls dann, wenn die Schutzrechte noch eine gewisse Restlaufzeit aufweisen, ein riskantes Geschäft. Da ihm – notwendigerweise – unbekannt ist, in welchem Umfang der Lizenznehmer von den unter Schutz gestellten Erfindungen Gebrauch machen wird, geht er das Risiko ein, dass er an einem großen wirtschaftlichen Erfolg des Lizenznehmers nur in sehr geringem Umfang partizipiert. An einer im Einzelfall getroffenen Entscheidung für eine solche Form des Entgelts kann der Schutzrechtsinhaber nicht unter Hinweis auf das Diskriminierungsverbot für alle Zeiten festgehalten werden.1)
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de