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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:kosten_des_nichtigkeitsverfahrens

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Kosten des Nichtigkeitsverfahrens

§ 84 (2) S. 1 PatG

In dem Urteil ist auch über die Kosten des Verfahrens [→ Nichtigkeitsverfahren] zu entscheiden.

§ 84 (2) S. 2 1. HS PatG → Vorschriften über die Prozeßkosten im Nichtigkeitsverfahren
§ 84 (2) S. 2 2. HS PatG → Kostenfestsetzung und Zwangsvollstreckung
§ 84 (2) S. 3 PatG → Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts in Kostensachen

§ 84 (1) PatG → Urteile der Nichtigkeitssenate

§ 81 (6) PatG → Sicherheitsleistung

§§ 73-99 PatG → Verfahren vor dem Patentgericht

§ 101 (2), § 100 ZPO → Kosten der Nebenintervention

Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens
Klagegebühr im Nichtigkeitsverfahren
Kostenentscheidung im Nichtigkeitsverfahren
Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren
Kostenregelung für die streitgenössische Nebenintervention
Kostenauferlegung bei Rücknahme der Nichtigkeitsklage
Kostentragungspflicht bei Verzicht auf das Streitpatent
Anwendung von § 93 Abs. 1 ZPO in einem Patentnichtigkeitsverfahren

Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkosten sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert (§ 84 (2) S. 2 1. HS PatG → Vorschriften über die Prozeßkosten im Nichtigkeitsverfahren).

Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen sind entsprechend anzuwenden (§ 84 (2) S. 2 2. HS PatG → Kostenfestsetzung und Zwangsvollstreckung).

Parteien, die nicht aus EU- oder EWR Ländern kommen (z.B. aus USA) müssen gemäß § 81 (6) PatG eine Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten nach § 110 ff. ZPO erbringen, wenn die Gegenseite dies verlangt.

siehe auch

patentrecht/kosten_des_nichtigkeitsverfahrens.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1