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§ 84 (2) PatG → Kostenentscheidung im Urteil
Regelt, dass im Urteil auch über die Kosten des Verfahrens entschieden wird und die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend angewendet werden.
→ Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens
→ Klagegebühr im Nichtigkeitsverfahren
→ Kostenentscheidung im Nichtigkeitsverfahren
→ Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren
→ Kostenregelung für die streitgenössische Nebenintervention
→ Kostenauferlegung bei Rücknahme der Nichtigkeitsklage
→ Kostentragungspflicht bei Verzicht auf das Streitpatent
→ Anwendung von § 93 Abs. 1 ZPO in einem Patentnichtigkeitsverfahren
Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkosten sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert (§ 84 (2) S. 2 1. HS PatG → Vorschriften über die Prozeßkosten im Nichtigkeitsverfahren).
Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen sind entsprechend anzuwenden (§ 84 (2) S. 2 2. HS PatG → Kostenfestsetzung und Zwangsvollstreckung).
Parteien, die nicht aus EU- oder EWR Ländern kommen (z.B. aus USA) müssen gemäß § 81 (6) PatG eine Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten nach § 110 ff. ZPO erbringen, wenn die Gegenseite dies verlangt.
§§ 81 bis 85a PatG → Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
§§ 73 bis 99 PatG → Verfahren vor dem Patentgericht
PatG → Patentgesetz
→ Kosten des Nichtigkeitsverfahrens
→ Kosten des Verfahrens (Verfahrensrecht)
→ Nichtigkeitsverfahren
→ Klagegebühr im Nichtigkeitsverfahren
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