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patentrecht:klagegebuehr_im_nichtigkeitsverfahren

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Klagegebühr im Nichtigkeitsverfahren

Gebühren der gemeinsam erhobenen Patentnichtigkeitsklage
Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens

Mit Erhebung der Nichtigkeitsklage ist eine Gebühr [§ 2 (2) Nr. 1 PatKostG → Gebühren im Verfahren vor dem Bundespatentgericht] zu zahlen, die sich nach dem Streitwert [§ 2 (2) Nr. 4 PatKostG → Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens] richtet, für dessen Festsetzung die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend gelten (§ 2 Abs. 2 Sätze 1 und 4 PatKostG).1)

Erheben mehrere Kläger gegen dasselbe Streitpatent eine gemeinsame Klage mit demselben Klageantrag und demselben Nichtigkeitsgrund, ist nur eine Klagegebühr zu zahlen2). Die danach zuviel entrichteten Gerichtsgebühren sind mangels rechtlicher Grundlage niederzuschlagen und zurückzuzahlen.3)

Nichtzahlung der Klagegebühr

Als Folge der Nichtzahlung, der nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Zahlung sieht § 6 Abs. 2 PatKostG vor, dass die Handlung als nicht vorgenommen, mithin die Klage als nicht erhoben gilt.4)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 20. November 2012 - X ZR 131/11 - Kontaktplatte
2)
Aufgabe von BPatGE 53, 182 – Bitratenreduktion; Anschluss an BPatGE 53, 147 – Verfahrensgebühr bei Klageverbindung
3)
BPatG Urteil v. 1. Dezember 2015 - 5 ZA (pat) 103/14
4)
BGH v. 20.11.2012 - X ZR 131/11
patentrecht/klagegebuehr_im_nichtigkeitsverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1