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→ Gebühren der gemeinsam erhobenen Patentnichtigkeitsklage
→ Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens
Mit Erhebung der Nichtigkeitsklage ist eine Gebühr [§ 2 (2) Nr. 1 PatKostG → Gebühren im Verfahren vor dem Bundespatentgericht] zu zahlen, die sich nach dem Streitwert [§ 2 (2) Nr. 4 PatKostG → Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens] richtet, für dessen Festsetzung die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend gelten (§ 2 Abs. 2 Sätze 1 und 4 PatKostG).1)
Erheben mehrere Kläger gegen dasselbe Streitpatent eine gemeinsame Klage mit demselben Klageantrag und demselben Nichtigkeitsgrund, ist nur eine Klagegebühr zu zahlen2). Die danach zuviel entrichteten Gerichtsgebühren sind mangels rechtlicher Grundlage niederzuschlagen und zurückzuzahlen.3)
Als Folge der Nichtzahlung, der nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Zahlung sieht § 6 Abs. 2 PatKostG vor, dass die Handlung als nicht vorgenommen, mithin die Klage als nicht erhoben gilt.4)
§ 2 (2) PatKostG → Gebühren im Verfahren vor dem Bundespatentgericht
→ Kosten des Nichtigkeitsverfahrens
→ Nichtigkeitsklage
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