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Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges.
§ 104 (1) S. 2 ZPO → Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs
§ 104 (1) S. 3 und 4 ZPO → Zustellung des Kostenfeststetzungsbeschlusses
§ 104 (2) ZPO → Glaubhaftmachung eines Kostenfeststetzungsansatzes
§ 104 (3) ZPO → Beschwerde gegen die Kostenfeststetzungsentscheidung
→ Kostengrundentscheidung
→ Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß
→ Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses
Kostenfestsetzung endet mit Beschluß (Sachentscheidung § 104 I ZPO).
Der Kostenfestsetzungsbeschluß ist ein Vollstreckungstitel (§ 794 I Nr. 2)
Rechtsmittel: Erinnerung innerhalb von 2 Wochen (Begründung kann nachgereicht werden ); dann: entweder Abhilfe oder Vorlage dem Senat; Erinnerung ist ein echtes Rechtsmittel! (Senat des BPatG entscheidet anstelle des BGH)
Anforderungen an den Beschluß:
Wirksamkeit erst durch Zustellung
Ein rechtskräftig gewordener Kostenfestsetzungsbeschluss wird wirkungslos, wenn die Kostengrundentscheidung abgeändert wird oder entfällt.1)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es im Rahmen des Kostenerstattungsrechts auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens und nicht darauf an, welche Organisation das Gericht für zweckmäßig erachtet. Dementsprechend braucht sich ein Unternehmen, das keine Rechtsabteilung unterhält, nicht so behandeln zu lassen, als ob es über eine eigene Rechtsabteilung verfügte.2)
Diese Grundsätze gelten auch für die Erstattung außergerichtlich ange-fallener Kosten des Gläubigers eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs. Ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dieser neben der rechtlichen Überprüfung der eigenen geschäftlichen Aktivitäten auch die Überprüfung der Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber auf ihre wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit zu übertragen. In gleicher Weise steht es einem Unternehmen, das seine Rechtsabteilung mit der Überprüfung der Zulässigkeit der Wettbewerbshandlungen eines Mitbewerbers betraut hat, grundsätzlich frei, die bei festgestellten Wettbewerbsverstößen vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG regelmäßig gebotene Abmahnung entweder selbst oder durch beauftragte Rechtsanwälte aussprechen zu lassen.3)
Kostenfestsetzungsbeschlüsse sind zwar der materiellen Rechtskraft fähig4). Die Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bezieht sich jedoch nur auf die im Antrag geforderten und im Beschluss beschiedenen Beträge.5)
Einem Nachfestsetzungsantrag steht daher die Rechtskraft eines früheren Kostenfestsetzungsbeschlusses für bislang nicht geltend gemachte und bisher daher auch nicht festgesetzte Kosten nicht entgegen.6)
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