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§ 84 (2) des Patentgesetzes (PatG) regelt die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens im Urteil.
In dem Urteil ist auch über die Kosten des Verfahrens [→ Nichtigkeitsverfahren] zu entscheiden.
§ 84 (2) S. 2 1. HS PatG → Vorschriften über die Prozeßkosten im Nichtigkeitsverfahren
Regelt die Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskosten, soweit nicht die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert.
§ 84 (2) S. 2 2. HS PatG → Kostenfestsetzung und Zwangsvollstreckung
Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen sind entsprechend anzuwenden.
§ 84 (2) S. 3 PatG → Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts in Kostensachen
§ 99 Abs. 2 bleibt unberührt.
Die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens werden im Urteil nach § 84 Abs. 2 PatG entschieden, wobei die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend gelten. Dies umfasst Regelungen zu Streitwert, Klagegebühr, Doppelvertretung, Nebenintervention und Kostenfolgen bei Klagerücknahme oder Patentverzicht. Parteien außerhalb der EU/EWR müssen auf Antrag eine Sicherheitsleistung für die Prozesskosten erbringen.
§ 84 PatG → Urteil und Kostenentscheidung
Regelt die Entscheidung über Klagen in Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren durch Urteil und die damit verbundenen Kostenfragen.
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