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§ 81 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt das Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit von Patenten oder ergänzenden Schutzzertifikaten [→ Nichtigkeitsklage] sowie die Erteilung oder Rücknahme von Zwangslizenzen [→ Zwangslizenzverfahren].
§ 81 (1) PatG → Einleitung des Verfahrens durch Klage
Regelt die Einleitung des Verfahrens durch Klage und die Verbindung von Klagen gegen Patente und ergänzende Schutzzertifikate.
§ 81 (2) PatG → Einschränkungen der Klageerhebung
Beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Klage auf Erklärung der Nichtigkeit nicht erhoben werden kann.
§ 81 (3) PatG → Klageberechtigung bei widerrechtlicher Entnahme
Legt fest, dass nur der Verletzte zur Erhebung der Klage bei widerrechtlicher Entnahme berechtigt ist.
§ 81 (4) PatG → Formvorschriften für die Klage
Definiert die schriftliche Erhebung der Klage und die Zustellungspflichten.
§ 81 (5) PatG → Inhaltliche Anforderungen an die Klage
Gibt die erforderlichen Angaben und Anträge an, die in der Klage enthalten sein müssen.
§ 81 (6) PatG → Sicherheitsleistung für Kläger außerhalb der EU/EWR
Regelt die Sicherheitsleistungspflicht für Kläger außerhalb der EU oder des EWR.
PatG, Abschnitt 5.2 → Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
Regeln das Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren, bei denen durch Klage gegen den eingetragenen Patentinhaber oder Lizenznehmer vorgegangen wird.
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