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Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkosten sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert;
§ 84 (2) S. 1 PatG → Kosten des Nichtigkeitsverfahrens
→ Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens
→ Klagegebühr im Nichtigkeitsverfahren
→ Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren
→ Kostenauferlegung bei Rücknahme der Nichtigkeitsklage
→ Kostentragungspflicht bei Verzicht auf das Streitpatent
→ Kostenregelung für die streitgenössische Nebenintervention
Die Kostenvorschriften der ZPO (§ 91 ff ZPO ) sind anzuwenden (§ 84 II S. 2 PatG). Gegebenenfalls kann aus Billigkeitsgründen auch von der Regelungen der ZPO abgewichen werden (§ 84 II S.1, zweiter Halbsatz PatG).
Nach § 91 Abs. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
§ 84 Abs. 2 Satz 2 PatG ermöglicht auch im Falle der nach Rücknahme der Nichtigkeitsklage entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf Antrag zu treffenden isolierten Kostenentscheidung die Einbeziehung materiell-rechtlicher Billigkeitserwägungen.1)
Gemäß §§ 84 Abs. 2, 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 91a ZPO ist die Entscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen, wobei der auch im Nichtigkeitsverfahren anzuwendende Rechtsgedanke des § 93 ZPO zu berücksichtigen ist.2)
Das Prozessgericht hat den Wert [→ Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens] für die zu erhebenden Gebühren festzusetzen, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG).3)
Wird die Nichtigkeitsklage aufgrund einer ausschließlich zwischen den Hauptparteien getroffenen vergleichsweisen Vereinbarung unter Verzicht auf Kostenerstattungsansprüche des Beklagten gegenüber der Klägerin zurückgenommen, so ist der gegen die streitgenössische Nebenintervenientin gerichtete Kostenantrag auf anteilige Erstattung der außergerichtlichen Kosten zurückzuweisen.4)
§ 84 (2) S. 1 PatG → Kosten des Nichtigkeitsverfahrens
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