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§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 66 ZPO → Nebenintervention
Eine gesetzliche Regelung der Beteiligung Dritter am Rechtsstreit ergibt sich aus den ZPO-Vorschriften über die Nebenintervention (§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 66 ZPO), die im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren nach neuerer Rechtsprechung als anwendbar angesehen werden.1)
Die Nebenintervention setzt nach § 66 Abs. 1 ZPO einen zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit voraus, dem der Nebenintervenient zur Unterstützung einer Partei beitritt.2)
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