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§ 74 (2) des Patentgesetzes (PatG) erklärt die Beschwerdeberechtigung der zuständigen obersten Bundesbehörde in bestimmten Fällen.
In den Fällen des § 31 Abs. 5 [→ Akteneinsicht] und des § 50 Abs. 1 und 2 [→ Geheimhaltungsanordnung] steht die Beschwerde auch der zuständigen obersten Bundesbehörde zu.
§ 74 PatG → Beschwerderecht
Regelt die Berechtigung zur Einlegung einer Beschwerde im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.
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