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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:beschwerde_der_bundesbehoerde

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Beschwerde der Bundesbehörde

§ 74 (2) des Patentgesetzes (PatG) erklärt die Beschwerdeberechtigung der zuständigen obersten Bundesbehörde in bestimmten Fällen.

§ 74 (2) PatG

In den Fällen des § 31 Abs. 5 [→ Akteneinsicht] und des § 50 Abs. 1 und 2 [→ Geheimhaltungsanordnung] steht die Beschwerde auch der zuständigen obersten Bundesbehörde zu.

siehe auch

§ 74 PatG → Beschwerderecht
Regelt die Berechtigung zur Einlegung einer Beschwerde im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.

patentrecht/beschwerde_der_bundesbehoerde.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/24 06:00 von mfreund