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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:ausbleiben_einer_geheimhaltungsanordnung

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Ausbleiben einer Geheimhaltungsanordnung

§ 53 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Vorgehensweise, wenn innerhalb einer bestimmten Frist keine Geheimhaltungsanordnung ergeht.

§ 53 (1) PatG → Vermutung der Nicht-Geheimhaltung
Beschreibt die Annahme, dass eine Erfindung nicht der Geheimhaltung bedarf, wenn innerhalb von vier Monaten keine Geheimhaltungsanordnung zugestellt wird.

§ 53 (2) PatG → Fristverlängerung für Geheimhaltungsprüfung
Erklärt die Möglichkeit einer Fristverlängerung um bis zu zwei Monate, wenn die Prüfung der Geheimhaltungsbedürftigkeit nicht rechtzeitig abgeschlossen werden kann.

siehe auch

PatG, dritter Abschnitt → Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
Regelt die Verfahrensschritte und Anforderungen für die Anmeldung, Prüfung und Erteilung von Patenten, einschließlich der Benennung von Erfindern, der Berücksichtigung geografischer Herkunft, und behandelt auch spezielle Fälle wie Geheimanmeldungen und Einspruchsverfahren.

patentrecht/ausbleiben_einer_geheimhaltungsanordnung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/24 05:26 von mfreund