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§ 52 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Bedingungen für die Einreichung von Patentanmeldungen, die Staatsgeheimnisse enthalten, im Ausland.
§ 52 (1) PatG → Genehmigung für Auslandsanmeldung
Beschreibt die Notwendigkeit einer schriftlichen Genehmigung durch die zuständige oberste Bundesbehörde für die Einreichung von Patentanmeldungen, die Staatsgeheimnisse enthalten, außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes.
§ 52 (2) PatG → Strafbestimmungen bei Verstößen
Legt die strafrechtlichen Konsequenzen für Verstöße gegen die Bestimmungen zur Auslandsanmeldung von Patenten fest.
PatG, dritter Abschnitt → Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
Regelt die Verfahrensschritte und Anforderungen für die Anmeldung, Prüfung und Erteilung von Patenten, einschließlich der Benennung von Erfindern, der Berücksichtigung geografischer Herkunft, und behandelt auch spezielle Fälle wie Geheimanmeldungen und Einspruchsverfahren.
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