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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:geheimhaltungsanordnung

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Geheimhaltungsanordnung

§ 50 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Anordnung der Geheimhaltung von Patentanmeldungen, die Staatsgeheimnisse betreffen.

§ 50 (1) PatG → Anordnung der Geheimhaltung
Beschreibt die Bedingungen, unter denen die Prüfungsstelle die Geheimhaltung einer Patentanmeldung anordnet, die ein Staatsgeheimnis betrifft.

§ 50 (2) PatG → Aufhebung der Geheimhaltungsanordnung
Erklärt, unter welchen Umständen die Geheimhaltungsanordnung aufgehoben werden kann und wie oft die Voraussetzungen überprüft werden.

§ 50 (3) PatG → Benachrichtigung über Beschlüsse
Regelt die Benachrichtigung der Beteiligten über Beschlüsse bezüglich der Geheimhaltungsanordnung.

§ 50 (4) PatG → Geheimhaltung ausländischer Erfindungen
Erweitert die Anwendung der Absätze 1 bis 3 auf Erfindungen, die von einem fremden Staat aus Verteidigungsgründen geheimgehalten werden.

siehe auch

PatG, dritter Abschnitt → Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
Regelt die Verfahrensschritte und Anforderungen für die Anmeldung, Prüfung und Erteilung von Patenten, einschließlich der Benennung von Erfindern, der Berücksichtigung geografischer Herkunft, und behandelt auch spezielle Fälle wie Geheimanmeldungen und Einspruchsverfahren.

patentrecht/geheimhaltungsanordnung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/24 05:20 von mfreund