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patentrecht:akteneinsicht_bei_geheimerfindungen

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Akteneinsicht bei Geheimerfindungen

§ 51 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Einsichtnahme in die Akten von Geheimerfindungen durch die zuständige oberste Bundesbehörde.

§ 51 PatG

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat der zuständigen obersten Bundesbehörde zur Prüfung der Frage, ob jede Veröffentlichung gemäß § 50 Abs. 1 [→ Geheimhaltungsanordnung] zu unterbleiben hat oder ob eine gemäß § 50 Abs. 1 ergangene Anordnung aufzuheben ist, Einsicht in die Akten zu gewähren.

siehe auch

PatG, dritter Abschnitt → Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
Regelt die Verfahrensschritte und Anforderungen für die Anmeldung, Prüfung und Erteilung von Patenten, einschließlich der Benennung von Erfindern, der Berücksichtigung geografischer Herkunft, und behandelt auch spezielle Fälle wie Geheimanmeldungen und Einspruchsverfahren.

patentrecht/akteneinsicht_bei_geheimerfindungen.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/24 05:22 von mfreund