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§ 55 des Patentgesetzes (PatG) regelt den Anspruch auf Entschädigung für den Vermögensschaden, der durch die Unterlassung der Verwertung einer geheim gehaltenen Erfindung entsteht.
§ 55 (1) PatG → Anspruch auf Entschädigung
Beschreibt die Bedingungen, unter denen ein Anmelder, Patentinhaber oder Rechtsnachfolger einen Anspruch auf Entschädigung gegen den Bund hat, wenn die Verwertung einer Erfindung unterlassen wird.
§ 55 (2) PatG → Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs
Erklärt, wie der Entschädigungsanspruch bei der zuständigen obersten Bundesbehörde geltend gemacht wird und dass der Rechtsweg offen steht.
§ 55 (3) PatG → Voraussetzungen für Entschädigung
Legt fest, unter welchen Bedingungen eine Entschädigung gewährt wird, insbesondere bezüglich der Erstanmeldung und Geheimhaltung durch fremde Staaten.
PatG, dritter Abschnitt → Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
Regelt die Verfahrensschritte und Anforderungen für die Anmeldung, Prüfung und Erteilung von Patenten, einschließlich der Benennung von Erfindern, der Berücksichtigung geografischer Herkunft, und behandelt auch spezielle Fälle wie Geheimanmeldungen und Einspruchsverfahren.
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