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Artikel 2 der REACH-Verordnung legt die Anwendungsbereiche und Ausnahmen der Verordnung fest, einschließlich spezifischer Regelungen für bestimmte Stoffe und Anwendungen.
Artikel 2 (1) REACH-Verordnung → Ausnahmen von der Anwendung der Verordnung
Definiert die Stoffe und Szenarien, die nicht unter die Verordnung fallen, wie radioaktive Stoffe und nicht-isolierte Zwischenprodukte.
Artikel 2 (2) REACH-Verordnung → Abfall als nicht erfasster Stoff
Klarstellung, dass Abfall nicht als Stoff, Gemisch oder Erzeugnis im Sinne der Verordnung gilt.
Artikel 2 (3) REACH-Verordnung → Ausnahmen im Interesse der Landesverteidigung
Erlaubt Mitgliedstaaten, in besonderen Fällen Ausnahmen zuzulassen, wenn dies im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist.
Artikel 2 (4) REACH-Verordnung → Unberührtheit anderer Rechtsakte
Stellt klar, dass die Verordnung unbeschadet anderer Gemeinschaftsrechtsakte gilt, wie Arbeits- und Umweltschutzvorschriften.
Artikel 2 (5) REACH-Verordnung → Ausnahmen für bestimmte Verwendungen
Listet Verwendungen auf, bei denen die Titel II, V, VI und VII nicht gelten, wie in Arzneimitteln und Lebensmitteln.
Artikel 2 (6) REACH-Verordnung → Ausnahmen für Endverbraucherprodukte
Definiert, welche für den Endverbraucher bestimmten Gemische von Titel IV ausgenommen sind.
Artikel 2 (7) REACH-Verordnung → Ausnahmen für bestimmte Stoffe
Beschreibt Stoffe, die von den Titeln II, V und VI ausgenommen sind, wie in Anhang IV und V aufgeführte Stoffe.
Artikel 2 (8) REACH-Verordnung → Ausnahmen für Zwischenprodukte
Erläutert die Ausnahmen für standortinterne und transportierte isolierte Zwischenprodukte.
Artikel 2 (9) REACH-Verordnung → Ausnahmen für Polymere
Stellt klar, dass Titel II und VI nicht für Polymere gelten.
REACH-Verordnung, Titel I, Kapitel 1 → Ziel, Geltungsbereich und Anwendung
Legt die allgemeinen Ziele und den Anwendungsbereich der Verordnung fest, einschließlich der Ausnahmen und spezifischen Regelungen für bestimmte Stoffe und Anwendungen.
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