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eu:ausnahmen_fuer_bestimmte_verwendungen

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Ausnahmen für bestimmte Verwendungen

Artikel 2 (5) der REACH-Verordnung listet Verwendungen auf, bei denen die Titel II, V, VI und VII nicht gelten, wie in Arzneimitteln und Lebensmitteln.

Artikel 2 (5) REACH-Verordnung

Die Titel II, V, VI und VII gelten nicht, soweit ein Stoff wie folgt verwendet wird: a) in Human- oder Tierarzneimitteln; b) in Lebensmitteln oder Futtermitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

siehe auch

Artikel 2 REACH-Verordnung → Anwendung
Legt die Anwendungsbereiche und Ausnahmen der Verordnung fest, einschließlich spezifischer Regelungen für bestimmte Stoffe und Anwendungen.

eu/ausnahmen_fuer_bestimmte_verwendungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/18 11:32 von mfreund