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eu:ausnahmen_fuer_polymere

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Ausnahmen für Polymere

Artikel 2 (9) der REACH-Verordnung stellt klar, dass Titel II und VI nicht für Polymere gelten.

Artikel 2 (9) REACH-Verordnung

Die Titel II und VI gelten nicht für Polymere.

siehe auch

Artikel 2 REACH-Verordnung → Anwendung
Legt die Anwendungsbereiche und Ausnahmen der Verordnung fest, einschließlich spezifischer Regelungen für bestimmte Stoffe und Anwendungen.

eu/ausnahmen_fuer_polymere.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/18 11:34 von mfreund