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Artikel 2 (4) der REACH-Verordnung stellt klar, dass die Verordnung unbeschadet anderer Gemeinschaftsrechtsakte gilt, wie Arbeits- und Umweltschutzvorschriften.
Diese Verordnung gilt unbeschadet folgender Rechtsakte: a) Arbeits- und Umweltschutzvorschriften der Gemeinschaft; b) Richtlinie 76/768/EWG im Hinblick auf die Versuche an Wirbeltieren.
Artikel 2 REACH-Verordnung → Anwendung
Legt die Anwendungsbereiche und Ausnahmen der Verordnung fest, einschließlich spezifischer Regelungen für bestimmte Stoffe und Anwendungen.
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