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Dr. Martin Meggle-Freund

eu:abfall_als_nicht_erfasster_stoff

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Abfall als nicht erfasster Stoff

Artikel 2 (2) der REACH-Verordnung stellt klar, dass Abfall nicht als Stoff, Gemisch oder Erzeugnis im Sinne der Verordnung gilt.

Artikel 2 (2) REACH-Verordnung

Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12/EG gilt nicht als Stoff, Gemisch oder Erzeugnis im Sinne des Artikels 3 der vorliegenden Verordnung.

siehe auch

Artikel 2 REACH-Verordnung → Anwendung
Legt die Anwendungsbereiche und Ausnahmen der Verordnung fest, einschließlich spezifischer Regelungen für bestimmte Stoffe und Anwendungen.

eu/abfall_als_nicht_erfasster_stoff.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/18 11:32 von mfreund