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Artikel 2 (2) der REACH-Verordnung stellt klar, dass Abfall nicht als Stoff, Gemisch oder Erzeugnis im Sinne der Verordnung gilt.
Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12/EG gilt nicht als Stoff, Gemisch oder Erzeugnis im Sinne des Artikels 3 der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2 REACH-Verordnung → Anwendung
Legt die Anwendungsbereiche und Ausnahmen der Verordnung fest, einschließlich spezifischer Regelungen für bestimmte Stoffe und Anwendungen.
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