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Dr. Martin Meggle-Freund

eu:ausnahmen_fuer_bestimmte_stoffe

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Ausnahmen für bestimmte Stoffe

Artikel 2 (7) der REACH-Verordnung beschreibt Stoffe, die von den Titeln II, V und VI ausgenommen sind, wie in Anhang IV und V aufgeführte Stoffe.

Artikel 2 (7) REACH-Verordnung

Ausgenommen von den Titeln II, V und VI sind a) in Anhang IV aufgeführte Stoffe; b) unter Anhang V fallende Stoffe; c) nach Titel II registrierte Stoffe, die wieder eingeführt werden; d) nach Titel II registrierte Stoffe, die in der Gemeinschaft zurückgewonnen werden.

siehe auch

Artikel 2 REACH-Verordnung → Anwendung
Legt die Anwendungsbereiche und Ausnahmen der Verordnung fest, einschließlich spezifischer Regelungen für bestimmte Stoffe und Anwendungen.

eu/ausnahmen_fuer_bestimmte_stoffe.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/18 11:33 von mfreund