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Artikel 2 (6) der REACH-Verordnung definiert, welche für den Endverbraucher bestimmten Gemische von Titel IV ausgenommen sind.
Titel IV gilt nicht für die folgenden für den Endverbraucher bestimmten Gemische in Form von Fertigerzeugnissen:
a) Human- oder Tierarzneimittel;
b) kosmetische Mittel;
c) Medizinprodukte;
d) Lebensmittel oder Futtermittel.
Die Bereichsausnahme für Lebensmittel gemäß Art. 2 Abs. 6 Buchst. d in Verbindung mit Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ist nicht anzuwenden, wenn die Zweckbestimmung als Biozid überwiegt.1)
Artikel 2 REACH-Verordnung → Anwendung
Legt die Anwendungsbereiche und Ausnahmen der Verordnung fest, einschließlich spezifischer Regelungen für bestimmte Stoffe und Anwendungen.
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