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Artikel 2 (1) der REACH-Verordnung definiert die Stoffe und Szenarien, die nicht unter die Verordnung fallen, wie radioaktive Stoffe und nicht-isolierte Zwischenprodukte.
Diese Verordnung gilt nicht für a) radioaktive Stoffe im Anwendungsbereich der Richtlinie 96/29/Euratom; b) Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen; c) nicht-isolierte Zwischenprodukte; d) die Beförderung gefährlicher Stoffe im Verkehr.
Artikel 2 REACH-Verordnung → Anwendung
Legt die Anwendungsbereiche und Ausnahmen der Verordnung fest, einschließlich spezifischer Regelungen für bestimmte Stoffe und Anwendungen.
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