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Dr. Martin Meggle-Freund

eu:ausnahmen_von_der_anwendung_der_verordnung

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Ausnahmen von der Anwendung der Verordnung

Artikel 2 (1) der REACH-Verordnung definiert die Stoffe und Szenarien, die nicht unter die Verordnung fallen, wie radioaktive Stoffe und nicht-isolierte Zwischenprodukte.

Artikel 2 (1) REACH-Verordnung

Diese Verordnung gilt nicht für a) radioaktive Stoffe im Anwendungsbereich der Richtlinie 96/29/Euratom; b) Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen; c) nicht-isolierte Zwischenprodukte; d) die Beförderung gefährlicher Stoffe im Verkehr.

siehe auch

Artikel 2 REACH-Verordnung → Anwendung
Legt die Anwendungsbereiche und Ausnahmen der Verordnung fest, einschließlich spezifischer Regelungen für bestimmte Stoffe und Anwendungen.

eu/ausnahmen_von_der_anwendung_der_verordnung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/18 11:32 von mfreund