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Artikel 2 (8) der REACH-Verordnung erläutert die Ausnahmen für standortinterne und transportierte isolierte Zwischenprodukte.
Standortinterne isolierte Zwischenprodukte und transportierte isolierte Zwischenprodukte sind ausgenommen von a) Titel II Kapitel 1 (mit Ausnahme der Artikel 8 und 9) und b) Titel VII.
Artikel 2 REACH-Verordnung → Anwendung
Legt die Anwendungsbereiche und Ausnahmen der Verordnung fest, einschließlich spezifischer Regelungen für bestimmte Stoffe und Anwendungen.
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