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Die Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren (VAA) (Anlage A.1 zu VLK → Vorschriften über das laufende Konto) regeln das automatische Abbuchen von Gebühren beim Europäischen Patentamt (EPA) von laufenden Konten. Durch das automatische Abbuchungsverfahren können natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften, die nach dem für sie maßgebenden Recht einer juristischen Person gleichgestellt sind, das EPA zur automatischen Abbuchung von Gebühren in europäischen und internationalen Verfahren ermächtigen.
Nr. 1 VAA → Automatisches Abbuchungsverfahren und Erteilung automatischer Abbuchungsaufträge
Regelt die Erteilung von Abbuchungsaufträgen zur automatischen Abbuchung von Gebühren in europäischen und internationalen Verfahren.
Nr. 2 VAA → Zugelassene Verfahrensarten
Beschreibt, für welche Verfahrensarten das automatische Abbuchungsverfahren zugelassen ist.
Nr. 3 VAA → Zugelassene Gebührenarten
Definiert die Gebührenarten, die durch das automatische Abbuchungsverfahren abgedeckt werden.
Nr. 4 VAA → Automatische Abbuchung von Gebühren
Regelt das Verfahren zur automatischen Abbuchung von Gebühren durch das EPA.
Nr. 5 VAA → Maßgebender Zahlungstag
Definiert den maßgeblichen Zahlungstag für automatisch abgebuchte Gebühren.
Nr. 6 VAA → Fehlbetrag
Regelt die Folgen eines unzureichenden Guthabens auf dem laufenden Konto am maßgeblichen Zahlungstag.
Nr. 7 VAA → Auffüllung des laufenden Kontos nach Mitteilung des Fehlbetrags
Beschreibt das Verfahren zur Auffüllung des laufenden Kontos nach einer Mitteilung über einen Fehlbetrag.
Nr. 8 VAA → Änderungsbuchung; Berichtigungsbuchung
Regelt die Buchung von Änderungen und Berichtigungen nach der Abbuchung.
Nr. 9 VAA → Entrichtung einer Gebühr über einen anderen Zahlungsweg
Beschreibt das Verfahren für die Entrichtung einer Gebühr über einen anderen Zahlungsweg.
Nr. 10 VAA → Widerruf des automatischen Abbuchungsauftrags
Regelt die Voraussetzungen für den Widerruf eines automatischen Abbuchungsauftrags.
Nr. 11 VAA → Beendigung des automatischen Abbuchungsverfahrens
Beschreibt die Umstände, unter denen das automatische Abbuchungsverfahren endet.
Wurde auf eine Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ hin eine Verzichtserklärung abgegeben, so sind die Erteilungsgebühr einschließlich der Veröffentlichungs-/Druckkostengebühr (Art. 2 (2) GebO) sowie etwaige nach Regel 71 (4) EPÜ zu entrichtende Anspruchsgebühren gesondert mittels einer anderen in der Gebührenordnung zugelassenen Zahlungsart zu entrichten (s. Nr. 12 VAA und „Zu Nummer 12 VAA“ in Anhang A.2 zu den VLK). Diese Gebühren werden nicht automatisch abgebucht. Benennungsgebühren, die nach Regel 71a (3) EPÜ fällig werden, und/oder eine Jahresgebühr, die nach Regel 71a (4) EPÜ fällig wird, sollten ebenfalls separat durch eine andere zulässige Zahlungsart entrichtet werden, um die Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung nicht zu verzögern. Dasselbe gilt für die Entrichtung von Erstreckungsgebühren. Näheres dazu findet sich in den Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren (VAA) und den dazugehörigen Hinweisen des EPA zum automatischen Abbuchungsverfahren in den Anhängen A.1 und A.2 zu den Vorschriften über das laufende Konto (VLK), Zusatzpublikation 3, ABl. EPA 2015.1)
VLK → Vorschriften über das laufende Konto
Regeln die Eröffnung, Führung, Auflösung und Nutzung von laufenden Konten beim Europäischen Patentamt.
→ Europäisches Patentübereinkommen
Das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) ist ein völkerrechtlicher Vertrag mit Unionsbezug der das europäische Patentsystem schafft und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt regelt.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de